Jugendwohlfahrt Österreich: Mittelalterliche Methoden
In Österreich werden Großeltern zu einem Kurs und Prüfung zitiert, wenn sie sich um ihre Enkerl kümmern wollen. Werden Kinder wegen Gefährdung aus den Familien genommen, gibt das Pflegschaftsgericht den staatlichen Kinderheimen meist den Vorzug, weil in diesem Falle kräftig abkassiert wird. Das Widerstreitet eindeutig den Menschenrechten, meint das Deutsche Bundesverfassungsgericht und gibt hier einen klaren Weg vor.
Bundesverfassungsgericht: Großeltern sind bei Vormundschaft zu bevorzugen und Jugendamt muss Umgangsrechte beachten
Das Bundesverfassungsgericht weist in seinen Beschlüssen 1 BvR 3189/09 vom 14.07.2010 und 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008
auf folgende Grundsätze (Art. 6 GG) hin:
- Ungerechtfertigte Umgangseinschränkungen verletzen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
- Auch das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs 2 Satz 1 GG
- Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen .
- Auch wenn das Kind nicht bei einem Elternteil lebt, muss grundsätzlich der persönliche Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglicht werden . Dasselbe gilt auch wenn das Kind fremd untergebracht ist. (Pflegefamilie, Heim)
- Es entspricht dem Kindeswohl, dass die familiären Beziehungen aufrechterhalten werden und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln getrennt wird.
- Nur wenn eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes bei Wahrnehmung eines Umgangsrechtes entstünde, ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss zum Schutze des Kindes veranlasst.
- Der Wille des Kindes muss berücksichtigt werden, soweit dieser mit seinem Wohl vereinbar ist.
- Das Kind muss im Gerichtsverfahren die Möglichkeit erhalten, seine persönlichen Beziehungen zu seinen Eltern erkennbar werden zu lassen.
- Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechtes bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, welche eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage notwendig werden lässt.
- Artikel 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kinder bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren.
- Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass Artikel 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiert.
- Die Verfassungsgrundsätze verlangen eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern.
- Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zumindest - auch - nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 <2452>). Hieraus folgt, dass die Gerichte bei der Auswahl eines Vormunds bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben.
- Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sinne von § 1779 Abs. 2 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Förderung des Kindes.
- Die Umgangsrechte gelten gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes auch für Großeltern, da diese ebenfalls unter den Schutz des Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK falllen (siehe BVerfG, 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008 - im Blog unten)
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 3189/09 vom 14.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 31),
http://www.bverfg.de/
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3189/09 -
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