Ein kritischer Blick auf einen Teilaspekt von Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauches an Kindern.
Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauches an Kindern lassen in der Öffentlichkeit die Wogen hochgehen. Forderungen nach (noch) höheren Strafdrohungen sind auch in der Tagespolitik immer wieder zu hören oder zu lesen. Ungeachtet des absolut notwendigen und richtigen Opferschutzes1, stellen sich in der täglichen Praxis immer wieder Fragen nach der (objektiven) Richtigkeit der Aussagen der Kinder. Man kann nicht die Augen vor der Tatsache verschließen, dass überwiegend andere Zeugen oder gar Sachbeweise nicht vorliegen und daher „nur” das Kind als Zeuge für oder gegen die Schuld/Unschuld des Angeklagten zur Verfügung
steht. Schon damit beginnt das (auch emotionale) Dilemma – einem Kind den Glauben zu versagen, das möglicherweise/wahrscheinlich Opfer eines solchen Verbrechens geworden ist? Es damit möglicherweise nochmals zum Opfer machen, diesmal zum Opfer der Strafjustiz2?
Dramatische Prozesse mit dutzenden Angeklagten (Wormser Prozesse)3, mit angeblich zig Opfern wie in Deutschland sind uns in Österreich Gott sei Dank bis dato erspart geblieben, allerdings ist dadurch auch die in Deutschland so notwendige und wesentliche Diskussion in Österreich unterblieben, das Problembewusstsein bei uns daher absolut unterentwickelt.
Des öfteren werden (auch in Österreich) Gutachten zur Frage der Aussagefähigkeit, Aussageehrlichkeit des kindlichen Opferzeugen in Auftrag gegeben.
Die folgenden Ausführungen sollen aus der Sicht des Strafverteidigers Denkanstöße für die weitere Entwicklung geben.
Falsche Verteidigungsrichtung
(Auch) aus Unkenntnis der Verteidiger über Grundzüge der Aussagepsychologie werden sehr häufig vollkommen falsche Verteidigungsstrategien eingeschlagen, die sachlich nicht aussichtsreich sind und überdies höchst negative Emotionen gegen den Angeklagten erzeugen (können).
a) Kind wurde wirklich missbraucht, aber von einem anderem Täter
Gerade bei Kleinkindern ist das eine Illusion. Das Kind hat nicht die kognitiven Fähigkeiten einen Sachverhalt richtig (widerspruchsfrei) zu schildern, aber den Täter und allenfalls sogar die Tatorte schlicht auszutauschen.
b) das Kind wurde zu Falschaussagen (vorsätzlich) instruiert;
c) das Kind neigt zum Fabulieren;
d) das Kind lügt
die Alternativen b) bis d) spielen in der Praxis der Gutachter keine signifikante statistische Rolle.
e) suggestive Einflüsse auf die Aussage des Kindes
Mit den vorher genannten Strategien wird schlicht übersehen, dass überwiegend (objektiv) unrichtige Angaben des Kindes durch falsche Befragungstechniken zustande kommen können. Die viel realistischere Variante, dass Aussagen von Kindern überwiegend auf (auch unbewusste) suggestive Einflüsse zurückzuführen bleibt daher oft genug in Strafverfahren unbeachtet. Die Problematik wird verkürzt auf die Diskussion „Lügt das Kind?”, eine Diskussion die viel zu kurz greift und emotional sich fast immer gegen den Angeklagten richtet, der – aus Unkenntnis – oft auch keine andere Erklärung weiß4.
Gerade im Zuge von Scheidungs-, Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren wird häufig5 der Verdacht des sexuellen Missbrauchs geäußert. Im Zuge dieser hochemotionalen Auseinandersetzungen trauen sich offenbar die (Ex-)Partner jede Schlechtigkeit zu, daher auch den sexuellen Übergriff. Selten aber werden solche Vorwürfe wissentlich falsch (im Sinne einer Verleumdung) gemacht, vielfach sind die Vorwürfe aber objektiv nicht zu erhärten6. Gerade in diesem Bereich spielen suggestive Einflüsse eine große Rolle, die keinesfalls unbeachtet bleiben dürfen. Die Schädlichkeit vieler Befragungen für die Psyche der Kinder, als auch für die Validität der Ergebnisse steht mittlerweile außer Streit7.
Hilfsmittel wie Kinderzeichnungen und anatomisch korrekte Puppen8, im Ausland längst als nicht zulässige Hilfsmittel für die Exploration im Strafverfahren in Verruf geraten9, werden in Österreich nach wie vor herangezogen und auch Fortbildungen (für Sachverständige) veranstaltet, mit dem Inhalt, diese Hilfsmittel (richtig) zu verwenden.
Eingriff in die Beweiswürdigung des Gerichtes?
Häufig werden entsprechende Anträge der Verteidigung damit abgelehnt, dass die Beweiswürdigung Sache des Gerichtes sei. So unstrittig das Argument für sich ist, so unpassend beantwortet es die Fragestellung10: Die ständige Judikatur des OGH, dass sogenannte Glaubwürdigkeitsgutachten den Verfahrensgesetzen fremd seien (ua OGH 19.6.1997, 15 Os 82/97) darf infolge stark verkürzender Sichtweise auf die Problematik nicht so pauschal hingenommen werden.
Tatsächlich werden solche Gutachten von den Erstgerichten vermehrt eingeholt (beispielsweise OGH 2003/07/31, 12 Os 72/03).
Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass sekundäre Beweise wie etwa ein Beweis über den Beweiswert eines Beweismittels zulässig sind. ZB wäre es zulässig, Beweis über die Sehkraft eines Zeugen aufzunehmen, wenn dieser etwa behauptet aus einer Entfernung von 100 m eine Person eindeutig wahrgenommen zu haben (sekundärer Beweis: Zeuge ist kurzsichtig, hat keine Brille getragen etc). In Richtung eines solchen Beweises geht auch die Einholung von Gutachten zur medizinischen Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit des Kindes11. Wenn man aber zur medizinischen Seite ein Gutachten einholt, sollte wohl selbstverständlich auch ein Gutachten zur psychologischen Aussagefähigkeit zulässig sein.
Die (irreführend) so bezeichneten Glaubwürdigkeitsgutachten sind daher Gutachten, die dem Gericht (den Berufsrichtern und Schöffen, bzw den Geschworenen, somit dem aussagepsychologischen Laien) darlegen sollen, welche Fehlerquellen gerade bei Befragungen kindlicher Zeugen gegeben sind, welche suggestiven Einflüsse wie wirksam werden können, wie sich eine Aussage entwickelt, wie dem Kind die Fähigkeit fehlt, nach wiederholten (suggestiven) Befragungen die Quelle seines Wissen zu benennen, welche Anzeichen es im vorliegenden Verfahren für solche Fehlerquellen gibt etc 12, 13.
Das Vorliegen von suggestiven Bedingungen impliziert nicht zwangsläufig, dass eine Aussage auch tatsächlich hierdurch beeinflusst wurde. Diese letzte Frage zu beantworten, ist die ureigeneste Aufgabe des Gerichtes, die Beweiswürdigung. Aussagepsychologische Gutachten sind aber nicht nur bei Kinder als Zeugen zulässig, sondern auch bei Erwachsenen. Es ist aussagepsychologischer Standard, dass (generell) erlebnisfundierte Aussagen deutlich von nicht erlebnisfundierten Aussagen unterscheiden. In der wissenschaftlichen Literatur hat sich ein Katalog von 19 sog. Realitätskennzeichen etabliert. Wünschenswert wäre auch, wenn sich der OGH seinerseits dazu durchringen könnte, ähnlich wie es der BGH 1999/07/30, 1 StR 618/9814 getan hat, seinerseits Gutachten zu den (wissenschaftlichen Mindest-)Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen15.
Selbstverständlich bleibt es aber immer der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes vorbehalten, zu entscheiden, ob es diese Fehlerquellen im konkreten Fall als gegeben ansieht bzw ob sich suggestive Befragungstechniken wirklich ausgewirkt haben, vereinfacht, ob die erhobenen Vorwürfe im konkreten Fall zutreffen.
Für welches Fachgebiet muss der SV eingetragen sein?
In der internationalen Literatur ist die Frage ob psychiatrische oder (aussage-)psychologische SV zu bestellen sind, längst allgemein gültig im Sinne der Kompetenz der aussagepsychologischen SV beantwortet. In Österreich hat sich das noch längst nicht zum Standard durchgesetzt, ein Problembewusstsein ist schlicht und einfach nicht vorhanden. Insbesondere Univ. Prof. Dr. Max Friedrich16 als kinder- und neuropsychiatrischer SV wird immer wieder zu solchen Verfahren herangezogen (vornehmlich bei den Gerichten in Wien und Klagenfurt). Dabei wird nicht beachtet, und von ihm auch nicht dezitiert darauf hingewiesen, dass sein Fachgebiet nur einen kleinen Teil der Fragestellung abdeckt, nämlich ob aus medizinischer Sicht Bedenken gegen die Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit des Kindes bestehen. Die Frage, ob solche Aussagen auch andere Ursachen als die Erlebnisbegründetheit haben können, ist damit aber bei weitem nicht beantwortet und fällt auch (nur) in das Fachgebiet der Aussagepsychologie17.
Verwertung internationaler Erkenntnisse
Leider wird auf Hinweise insbesondere auf deutsche Erkenntnisse gerne mit dem Hinweis reagiert, dass in Deutschland andere Gesetze gelten würden. Dieser Hinweis ist zwar formal richtig, allerdings nicht zielführend. Wissenschaftliche Forschungsergebnisse kennen keine gesetzlichen Grenzen und sind unabhängig von gesetzlichen Grundlagen. Dass Deutschland auf dem Gebiet der Aussagepsychologie weltweit seit ca. einem Jahrhundert führend ist, wird international nicht ernsthaft bezweifelt. Umso bedauerlicher, dass die österreichischen SV sich überwiegend derart abschotten. Bei Fragen ärztlicher Kunstfehler hat es sich längst eingebürgert auch ausländische Sachverständige beizuziehen.
Univ. Prof. Dr. Max Friedrich seinerseits steht sogar öffentlich dazu, sich bewusst zu sein, mit seiner Meinung [„Missbrauchsaussagen von Kindern könnten weder bewusst noch unbewusst suggeriert werden”], sich gegen 100 Jahre Suggestionsforschung zu stellen (LG für Strafsachen Wien 4d Hv 2174/98, HV vom 2000-07-20, ON 83 Seite 8). Angesichts des internationalen Forschungsstandes, dass die Voreinstellung des Interviewers einen wesentlichen Einfluss18 auf das Ergebnis der Befragung hat, ist dies ebenso wichtig, wie eine Einstellung des Gutachters, dass „das Gutachten in seinen Schlussfolgerungen nur darauf abzielen kann, die Aussagen von Kindern möglichst zu erhärten”19, 20. Für Kinder ist es üblich, Informationen von Erwachsenen in kommunikativen Prozessen zu erwerben. Vermitteln Erwachsene dem Kind eine spezifische Auffassung eines
Ereignisses, kann das dazu führen, dass das Kind seine eigene Erinnerung revidiert, die sich im Widerspruch zur Vermutung des Erwachsenen befindet, weil das Kind den Erwachsenen für kompetenter hält.
Die beschränkte Anzahl von Sachverständigen in Österreich führt überdies zu der grotesken Situation, dass die „überprüften” (zu überprüfenden) Sachverständigen oft in anderen Verfahren die überprüfenden Sachverständigen sind21.
Ein weiteres gewichtiges Problem liegt im Beharrungsvermögen der Gerichte zur Beschäftigung langjährig bestellter Sachverständiger (zB LG Ried 1999/03/23, 8 Vr 235/96). 22, 23
Bemerkenswert auch mit welch negativer Emotionalität teilweise Gerichte auf solche „Privatgutachten” reagieren. Im Verfahren LG Ried 1999/03/23, 8 Vr 235/96 sah sich das OLG Linz 1999/08/09, 10 Bs 65/99 veranlasst, das LG Salzburg mit der Weiterführung des wiederaufgenommenen Verfahrens zu beauftragen – zur Vermeidung jeden Anscheins einer Befangenheit24, 25.
Bindung an die Zustimmung des Zeugen bzw des gesetzlichen Vertreters
Zu beachten bleibt freilich immer, dass Explorationen (Untersuchungen) des Zeugen immer einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen26. Allerdings ist mit Nachdruck darauf zu verweisen, dass aussagepsychologische Gutachten aufgrund des Akteninhalts auch ohne (neuerliche) Exploration des vermeintlichen Opfers erstattet werden können. Die neuerliche Exploration verbreitert allerdings die Grundlage für das Gutachten.
Forderungen an ordnungsgemäße Einvernahmen27
- Ausarbeitung in Österreich gültiger Mindeststandards von Sachverständigengutachten.
- Ehestmögliche Beiziehung qualifizierter Sachverständiger zu Einvernahmen.
- Nach Möglichkeit Ton und/oder Bildaufnahmen über alle Einvernahmen der Opfer (auch jener vor der Polizei oder Gendarmerie, Aussagen des mutmaßlichen Opfers im Spital).
- Entsprechende Nachschulung der „besonders geschulten” Beamten der Gendarmerie und Polizei28.
Es dürfen solche Einvernahmen auch nicht an angeblich fehlenden finanziellen Ressourcen scheitern, zumal Videorekorder und Kamera unter € 700,00 zu erstehen sind. Damit haben auch die unselige Diskussionen vor Gericht ein Ende, welche Aussagen Kinder tatsächlich gemacht haben und ob die Protokollierung richtig war. Bei der Frage, ob Aussagen von Kindern erlebnisbegründet sein können, spielen frühere Aussagen (insbesondere Erstaussagen und die Entwicklung der Aussagen eine enorm wichtige Rolle. Therapien an (mutmaßlichen) Opfern können dazu führen, dass weitere Aussagen aussagepsychologisch unverwertbar werden. Aussageerweiterungen oder gar Erstbeschuldigungen nach Therapien werden oft mit ursprünglicher „Verdrängung” („repressed memories”) erklärt29, eine Erklärung, die aber dem aktuellen Stand der internationalen Forschung schon längst nicht mehr entspricht. 30
Persönliches Fazit
Da die Justiz in dieser Frage nahezu vollkommen festgefahren erscheint, bleibt nur die Hoffung auf die große Strafprozessreform, die auch Beiziehung von Gutachtern durch die Verteidigung erlauben/erleichtern soll31. Leichter wird wahrscheinlich dadurch die Urteilsfindung nicht immer. Allerdings wird damit der unseligen Tradition der alleinseligmachenden Meinung eines einzelnen SV, dem alle fast auf Gedeih und Verderben ausgeliefert sind, endlich ein Ende bereitet. Es kann nur der Hebung der Qualität des gerichtlichen Verfahrens und der Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen dienlich sein. Und einer Illusion sollte man sich in solchen Verfahren schnellstens entledigen: Dass Opferschutz und objektive Wahrheitsfindung, ebenso wie rechtsstaatliche Wahrung der Beschuldigtenrechte problemlos unter einen Hut zu bringen sind.
- Korrekt müsste man sagen, des mutmaßlichen/angeblichen/möglichen Opfers.
- Genau diese Problematik wird immer wieder von Personen hervorgehoben, die darstellen Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein; diese Zweifel, die von Gericht, Staatsanwalt und Verteidiger geäußert werden (müssen) führen bei den Zeugen wieder zu schweren Belastungen.
- Die nach bis zu 21 Monaten Untersuchungshaft alle freigesprochen wurden, teilweise mit ausdrücklicher Entschuldigung des Vorsitzenden, welches Leid den Angeklagten zugefügt worden war.
- Selbst aufklärende Worte im Einführungsplädoyer helfen oft nicht. Im Verfahren des LG für Strafsachen Wien 4d Hv 2174/98 habe ich im Eingangsplädoyer ausdrücklich und überdeutlich darauf hingewiesen, dass der Mutter keinesfalls eine bewusste Manipulation vorgeworfen wird. Der Vorsitzende hat der KM bei ihrer Einvernahme trotzdem vorgehalten „Ihr Ex-Mann meint, dass Sie das alles nur gesagt haben, um das Besuchsrecht zu verhindern”.
- Früher immer wieder geäußerte Prozentsätze von 40 bis zu 50 (die in Deutschland und in Österreich auch von führenden Sachverständigen [zB Univ. Prof. Max Friedrich in Enquete „Gemeinsame Obsorge – Chance oder Scheinlösung] genannt wurden] können jedoch nach Auswertung von durchaus repräsentativen Stichproben in Deutschland nicht mehr aufrechterhalten werden (vermutlich ist die Quote bei den Fällen, in welchen Sachverständige beigezogen werden deutlich höher; daher war wohl der Blickwinkel verzerrt) – siehe Detlef Busse „Der Stellenwert des sexuellen Missbrauchsverdachtes in familiengerichtlichen Verfahren” in Jörg Fegert „Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder”, 2001.
- Detlef Busse „Der Stellenwert des sexuellen Missbrauchsverdachtes in familiengerichtlichen Verfahren” in Jörg Fegert „Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder”, 2001 – die Vermutung, dass diese Vorwürfe sich nicht erhärten lassen, ist durch die Stichprobenauswertung zweifelsfrei bestätigt.
- In den Wormser Prozessen gab es für einzelne Kinder bis zu 90 (neunzig!) Befragungen eines Kindes im Rahmen der „Aufarbeitung” in einem Kinderschutzzentrum. Diese führten zu immer weiteren Beschuldigungen, was die Missbrauchshandlungen als auch die angeblichen Täter betraf. Letztlich wurde sogar eine ermittelnde Staatsanwältin und ein Polizist von Kindern des Missbrauches beschuldigt (die beiden allerdings doch nicht angeklagt).
- International ist überwiegend der Forschungsstand, dass diese Puppen (anatomisch korrekt heißt übersetzt „mit deutlich ausgebildeten Geschlechtsteilen”), missbrauchte und nicht missbrauchte Kinder in gleichem Ausmaß zu sexualisiertem Spielverhalten animieren.
- Vom BGH in der Grundsatzentscheidung auch ausdrücklich abgelehnt 30.07.1999, 1 StR 618/98.
- Sehr instruktiv die Entscheidungen des deutschen BGH zu diesem Problemkreis: 12.8.2003, 1 StR 111/03; 30.7.2003, 2 StR 246/03; 10.7.2003, 3 StR 130/03; 13.5.2003, 1 StR 529/02; 27.3.2003, 1 StR 524/02; 5.11.2002, 1 StR 254/02; 24.10.2002, 1 StR 314/02; 23.10.2002, 1 StR 274/02; 11.9.2002, 1 StR 171/02; 19.6.2002, 4 StR 206/02; 4.6.2002, 3 StR 82/02; 28.5.2002, 5 StR 55/02; 16.5.2002, 1 StR 40/02; 14.5.2002, 1 StR 46/02; 19.2.2002, 1 StR 5/02; 3.4.2001, 1 StR 58/01; 21.9.2000, 1 StR 257/00; 6.6.2000, 5 StR 199/00; 30.5.2000, 1 StR 582/99; 16.5.2000, 1 StR 666/99 (die E sind im Internet auf www.bundesgerichtshof.de zu finden).
Die Anforderungen an eine formal logische und fehlerfreie Beweiswürdigung scheinen vom BGH deutlich höher zu sein, als vom OGH, bei durchaus vergleichbarer Rechtslage (Unanfechtbarkeit der Beweiswürdigung selbst, aber Notwendigkeit der formalen Vollständigkeit und Logik iS § 281 (1) Z 5 StPO). - Kompetenz des Kinderpsychiaters
- Anlässlich eines vom Autor mit Univ. Prof. Dr. Max Steller und Frau Dr. Renate Volbert veranstalteten Seminars konnte den Teilnehmern ein beeindruckendes Beispiel demonstriert werden. Ein etwa 8-jähriges Kind berichtete (auf Video aufgenommen) von a) einem Reitunfall, den es hatte und b) von einem Vorfall, bei welchem es in einem Bach fast ertrunken wäre. Alle Teilnehmer [zwei gerichtlich zertifizierte SV, ein – nunmehriger – OGH-Richter, drei Anwälte und eine Lebens- und Sozialberaterin] qualifizierten a) einstimmig als erlebnisbegründete Schilderung b) überwiegend als nicht erlebnisbegründet. Faktum: das Kind hatte a) NIE einen Reitunfall, b) beruhte auf einem tatsächlichen Vorfall. Anschließend wurden mehrere Befragungen des Kindes (auf Tonband) wiedergegeben, wie die Aussage zu a) in mehreren Befragungen sich entwickelt hatte.
- Freilich ist festzuhalten, dass betreffend Missbrauchsvorwürfen sich aus ethischen Gründen Experimente mit Kindern mit der Suggestion solcher Erlebnisse selbstverständlich vollkommen verbieten.
- Volltext der Entscheidung und der in diesem Verfahren eingeholten Gutachten zu finden im Internet unter http://www.tews.at/missbr/infomiss.htm oder als Buch „Praxis der Rechtspsychologie, BGH Gutachten Aussagepsychologie” Heft 2, November 1999, ISSN 0939-9062. Im Zusammenhang der hier interessierenden Problematik, der Suggestibilität von Angaben, die im Rahmen von Explorationsgesprächen mit oder ohne zusätzliche Diagnose erzielt werden, steht in Deutschland auch die verstärkte erhobene Forderung des BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass der Entstehungsgeschichte einer Beschuldigung und in dem Zusammenhang der Entstehung belastenden Aussagen erhöhte Beachtung geschenkt werden muss (BGH StV 1994, 227; BGH StV 1995, 6; BGH StV 1995, 451).
- Es darf darauf verwiesen werden, dass selbst Univ. Prof. Dr. Max Friedrich öffentlich bereits die Annäherung an die deutschen Standards gefordert hat.
- Es soll hier keinesfalls ein Privatkrieg des Autors gegen Univ. Prof. Dr. Max Friedrich geführt werden. Es führt nur kein Weg an der Tatsache vorbei, dass sich das im Aufsatz dargestellte Teilproblem (Kompetenzfrage) in Österreich vornehmlich an diesem einen SV festmachen lässt, zumal auch der OGH (ua OGH 1996/03/28, 15 Os 26/96 Prof. Friedrich hohes Ansehen attestiert [angesichts des rechtlichen Faktums, dass der OGH kein Tatsachengericht ist, für sich bemerkenswert]. Andererseits waren seine Gutachten auch unabhängig vom Autor mehrfach Gegenstand kollegialer fachlicher Kritik (siehe ua OGH 2001/09/13, 12 Os 43/01).
- Besonders plastisch tritt das Problem im Verfahren 27 Hv 22/97 des LG Linz hervor (laufender Wiederaufnahmeantrag seit über drei Jahren!). Hier wurde Univ. Prof. Dr. Max Friedrich mit der Überprüfung eines psychologischen (!) Gutachtens beauftragt. Bemerkenswert, als der Vorsitzende an sich den Akt der Untersuchungsrichterin mit dem Auftrag der Einholung eines „Sachverständigen-Gutachtens aus dem Gebiet der Kinder- und Aussagepsychologie..” übermittelt hatte. Nach Einholung dieses Gutachtens des kinderpsychiatrischen SV wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. In der einer Beschwerde Folge gebenden Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass Prof. Friedrich sein Gutachten am eindeutig formulierten Gutachtensauftrag vorbei erstattet habe. (OLG Linz 2002/07/02, 8 Bs 121/03). Das oben dargestellte „Kompetenzproblem” ist aber (leider noch) nicht in der Entscheidung angesprochen!
- „Psychologische Begutachtung im Strafverfahren”, Hans-Ludwig Kröber, Max Steller, Steinkopff-Verlag, Darmstadt 2000, Seite 123f – R. Volbert; das Gutachten Steller-Volbert im Verfahren vor dem BGH zu 1 Str 617/98 Seite 72f;
- Univ. Prof. Dr. Max Friedrich in „Tatort Kinderseele, Sexueller Missbrauch und die Folgen”, Seite 126.
- Die beschränkte Anzahl von Sachverständigen in Österreich führt überdies zu der grotesken Situation, dass die „überprüften” (zu überprüfenden) Sachverständigen sehr rasch in anderen Verfahren die „überprüfenden” Sachverständigen sind (zB im Wiederaufnahmeverfahren des LG Ried, 8 Vr 235/96 [Beschwerdegericht OLG Linz] war Hofrat Univ. Prof. R.Q. erster überprüfender SV, Frau Univ. Doz. Dr. M. R. [eine Schülerin von Hofrat Q.] Zweitgutachterin; in einem weiteren (Wiederaufnahme-)Verfahren des LG Ried 11 Vr 298/98 Univ. Doz. M.R. Erstgutachterin, Hofrat Univ. Prof. R.Q. überprüfender SV; im Verfahren des LG für Strafsachen Wien Hofrat Univ. Prof. R.Q. erster Gutachter [dessen Gutachten zu harscher Kritik Anlass gab; zu einer Überprüfung kam es letztlich nicht, da der Senat im dritten Rechtsgang aus tatsächlichen Zweifeln zu einem Freispruch kam. Der OGH hatte im ersten aufhebenden Erkenntnis allerdings gefordert, dass sich das Erstgericht mit den Argumenten der Verteidigung gegen die Beweisführung durch SV-Gutachten auseinander zusetzen hätte (OGH 1999/10/21, 11 Os 122/99). Letztlich führt das zur Problematik, mit der viele Verteidiger in Österreich zu kämpfen haben, dass es innerösterreichisch schwer ist, Gutachter zu finden, die bereit sind als Privatgutachter gerichtlich erstellte Gutachten überprüfen.
- Eine Zeitlang herrschte nahezu unausrottbar unter den SV das Gerücht, dass schon die bloße Erstattung eines Privatgutachtens zur Streichung aus der Liste führen könnte!
- Bemerkenswerter Weise fand nach erfolgreicher Beschwerde beim OLG Linz, erfolgter Wiederaufnahme und letztlicher Einstellung des Verfahrens ohne weitere Anklage, der SV dem Vernehmen nach vor dem LG Ried seither keinerlei Verwendung mehr in derartigen Strafverfahren, wie wohl er im ange29fochtenen – die Wiederaufnahme ablehnenden – Beschluss noch als „jahrelang verlässlicher Sachverständiger” bezeichnet wurde.
- Da der Verurteilte das Glück hatte, über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen, konnte ein Schadenersatzprozess (LG Salzburg 91 Cg 1092/01v) gegen den SV geführt werden, in dem sich die Tragik des gesamten Falles offenbarte. In Strafprozess (LG Ried, 8 Vr 235/96) war der SV gefragt worden, ob er sein Gutachten auch dann aufrechterhalte, wenn die Aussagen des Kindes vor dem Untersuchungsrichter (kontradiktorische Einvernahme) nicht verwertet würden. Der SV bejahte diese Frage. Im Haftungsprozess stellte sich (in der PV des SV!) heraus, dass der SV die Frage des Gerichtes vollkommen falsch verstanden hatte. Er bezog die Frage der Nichtverwertung auf Tonbänder (die rechtlich unstrittig verwertbar waren), die die Mutter des Kindes mit dem Kind über diverse Befragungen angefertigt hatte und nicht auf die kontradiktorische Einvernahme. Der SV betonte im Haftungsprozess, dass er sein ursprüngliches Gutachten ohne Verwertung der kontradiktorischen Einvernahme NICHT aufrechterhalten hätte können. Noch im ursprünglichen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren verwies der OGH darauf, dass diese kontradiktorische Einvernahme ohnehin nicht verwertet worden wäre (OGH 1998/04/16,15 Os 183/97).
- Zur Erläuterung: der Beschluss des LG Ried zeichnete sich (entgegen § 58 GeO) durch grobe Unsachlichkeit gegen den Privatgutachter, welcher in Deutschland seit Jahrzehnten ein anerkannter Gerichtsgutachter ist, aus.
- Nur zur Illustration welchen psychischen Belastungen der Verurteilte ausgesetzt war: Noch sechs Wochen vor der die Wiederaufnahme und die sofortige Enthaftung anordnende Entscheidung des OLG Linz, hatte ein anderer Senat des OLG Linz (1999/06/24, 7 Bs 665/99) die bedingte Entlassung des Verurteilten nach 2/3 abgelehnt wegen „derart massiver Persönlichkeitsdefizite.. im Zusammenhang mit der Weigerung sich einer Psychotherapie zu unterziehen”.
- RIS-Justiz RS0097584
- Weiterführende Literatur:
„Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage – Theorie und Praxis der forensisch-psychologischen Begutachtung”, L. Greuel, S. Offe, A. Fabian, P. Wetzels, T. Fabian, H. Offe und M. Stadler, Verlag Psychologie VerlagsUnion, 1998 Weinheim, ISBN 3-621-27398-0;
„Psychologie der Zeugenaussage – Ergebnisse der rechtspsychologischen Forschung”, Luise Greuel, Thomas Fabian und Michael Stadler, Verlag Psychologie VerlagsUnion, 1997 Weinheim, ISBN 3-621-27384-0;
„Psychologie im Strafverfahren – ein Handbuch”, Max Steller, Renate Volbert; Verlag Hans Huber, 1997 Bern, ISBN 3-456-82870-5;
„Psychologische Begutachtung im Strafverfahren”, Hans-Ludwig Kröber, Max Steller, Steinkopff-Verlag, Darmstadt 2000;
„Wirklichkeit – Erinnerung – Aussage” Greuel L (2001), Verlag Psychologie VerlagsUnion, ISBN 3-621-27504-5. - Ein Schlüsselerlebnis aus einer Podiumsdiskussion. Ein gerichtlich zertifizierter SV referierte eine halbe Stunde über Fragetechnik betreffend Kinder und wies mehrfach darauf hin, dass geschlossene Fragen (die nur „Ja/Nein” Antworten zulassen) oder gar Suggestivfragen weitestgehend zu vermeiden sind, infolge Wertlosigkeit der Befragungsergebnisse. Danach stand die besonders geschulte Beamtin der Kripo Linz auf und referierte darüber wie schonend man Kinder einvernehme, weil man fast nur Fragen stellen würde, auf welche Kinder nur mit „Ja” oder „Nein” antworten müssten. Eine Stellungnahme zu den Ausführungen des SV unmittelbar vorher unterblieb zur Gänze.
- ZB Gutachten in LG Klagenfurt 18 Vr 1985/00.
- Fiedler, P (2001) „Dissoziative Störungen und Konversion. Trauma und Traumabehandlung”, Psychologie VerlagsUnion, ISBN 3-621-27494-4; Greuel L (2001);
„Wirklichkeit – Erinnerung – Aussage” Psychologie VerlagsUnion, ISBN 3-621-27504-5. - Etwas was Italiens vielgescholtene Strafjustiz seit einigen Jahren kennt; der Autor konnte in einem Fall von ärztlichem Kunstfehler die Verfahrensweise in Italien kennen lernen. Gutachter des Gerichtes, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft wurden gehört. Die Annäherung der Gutachten durch die Diskussion der Gutachter untereinander war bemerkenswert.
Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz und Wien