Immer wieder wenden sich an uns Betroffene, die weder bei Gericht noch im Jugendamt Akteneinsicht gewährt bekommen. Die Mitarbeiter der Abteilung Jugend und Familie, kurz Jugendamt, lassen sich nämlich nur ungern in die Karten blicken. Besonders eklatant, wenn diese Behörden Akten manipulieren und betroffene leibliche Eltern bewusst schlechter stellen als sie sind.
Aufgrund der Rechtsausführungen des Int. Network of Human Rights ist es uns bereits nachweislich gelungen am Magistrat 11 (Jugendwohlfahrt) in Wien und zahlreichen anderen Jugendämtern Akteneinsicht für unsere Vertretenen gewährt zu bekommen.
Grundlegend bedarf es der Abklärung ob man als Patrei in einem Verfahren involviert ist oder nicht. Das AVG (Allgemeine Verwaltungsgesetz) legt wert auf die Feststellung, dass ausschließlich Parteien und deren Vertreter das Recht auf Akteneinsicht haben und dieses kann ohne anzuwendendes Rechtsmittel auch verweigert werden.
Die ständige Rechtssprechung sieht aber folgende Entscheidung als maßgeblich und kann diese im Falle einer Verweigerung der Akteneinsichtnahme durchaus Anwendung finden, wie der Erfolg einer Vielzahl an Vertretenen des Int. Network of Human Rights belegt.
Im Wortlaut heißt es:
Akteneinsicht steht Parteien jedenfalls zu, wenn die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verfolgung eines rechtlichen Interesses oder eines Rechtsanspruches notwendig erscheint (8444 A/73). Zahl: VwSlg. 8444 (A)/1973
Sollte dennoch die Akteneinsicht verweigert werden, empfielt sich diese mittels Einschreiben binnen 14 Tagen schriftlich einzufordern, anderenfalls der Gang zum UVS (Unabhängigen Verwaltungssenat) mit einer Beschwerde angestrengt werden kann.
In Pflegschaftsverfahren ist der Gang zu Gericht äußerst dienlich und kann in den allermeisten Fällen als erfolgsversprechend bezeichnet werden. Es würde ein erheblicher Rechtsnachteil entstehen, könnte der eigene Verfahrensakt nicht eingesehen werden, weshalb jeden Dienstag Vormittag der Amtstag an jedem österreichischen Gericht für unentgeltliche Beratung und Akteneinsicht kostenlos genutzt werden kann. Lediglich die Aktenkopien sind zu bezahlen, das übrigens gilt auch für Behörden wie z.B. das Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft.
Beim Kopieren der Akten empfielt es sich die Anzahl der Kopien genau zu kontrollieren, denn meist werden die Kopien durch Mitarbeiter angefertigt und nach Fertigstellung an die Partei oder den Parteienvertreter ausgehändigt. In diesem Zusammenhang muss die Nummerierung der einzelnen Blätter (rechts oben) genauestens noch an Ort und Stelle kontrolliert werden.
Grundsätzlich sollte die Akteneinsichtnahme unangekündigt erfolgen, nachdem das Gesetz keine vorherige Terminankündigung vorschreibt. So wird auch verhindert, dass wichtige Teile des Aktes plötzlich verschwinden oder der Akt gar nicht zur Verfügung steht.
Für weitere Auskünfte steht Herr Roland Reichmann per Email unter reichmann@inhr.net oder telefonisch unter 0664 / 517 64 08 gerne zur Verfügung!
Bereich
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können