Psychiatrie

Gutachten: Grundsätzliche Überlegungen

Dem Gesetzgeber konnte es nicht lange entgehen, dass der Gemütszustand einer Person in Rücksicht auf die Rechtspflege und die Polizei in vielerlei Hinsicht in Betrachtung komme. Bei einiger Ausbildung der bürgerlichen Gesellschaft fand der Gesetzgeber bald, dass die Beurteilung des Gedächtniszustandes einer Person nicht dem Richter selbst, sondern dem Sachverständigen, der jenem durch sein Gutachten an die Hand gehen sollte, zu überlassen sei, und dem Richter nur das Erkenntnis über die rechtlichen Folgen, die ein ausgemittelter Gemütszustand nach den Gesetzen hat, vorbehalten bleiben müsse.

Aus: "Die Psychologie in ihren Hauptanwendungen auf die Rechtspflege nach den allgemeinen Gesichtspunkten der Gesetzgebung über die sogenannte gerichtliche Arzneiwissenschaft nach ihrem psychologischen Teile" von Johann Christoph Hoffbauer, Halle 1808.