Missbrauch: Unfassbarer Dilettantismus bei Gutachtern und Gerichten

MissbrauchUnfassbare Zustände bei Missbrauchsprozessen in Deutschland und auch in Österreich. Bei Verdacht wird sofort eine Armada von Helfern und gleichgeschalteten Organisationen tätig. Rechtsbeugung bei Gericht und Staatsanwaltschaft sind keine Seltenheit. Ein Fallbeispiel zeigt, wie ein offensichtlich Unschuldiger zu 12 Jahren Haft verurteilt worden ist. Staatsanwälte haben wichtige Beweismittel unterschlagen und grottenschlechte Gutachter fachlich derartig schlechte Gutachten vorlegt, die Fragen aufwerfen, wie man mit einem derartigen Wissensstand überhaupt eine Ausbildung schaffen kann.

Rechtsanwalt Johann Schwenn, Hamburg
Erfahrungen in und aus Wiederaufnahmeverfahren

I.

Deutsche Richter, Staatsanwälte und auch Verteidiger begegnen dem angelsächsischen Modell des Strafverfahrens und namentlich dem der USA gern mit einem Schuss Herablassung.

Gewiss - der Kampf von Staatsanwalt und Verteidiger vor einem richtigen Schwurgericht hat an Dramatik dem kontinentalen und namentlich dem deutschen Strafprozess heutiger Prägung einiges voraus. Aber im Strafverfahren geht es ja nicht darum, wer das bessere Theater macht. Es soll den Täter überführen und - wichtiger noch - den Unschuldigen vor Strafe schützen.

Und darin sind wir doch gerade den USA haushoch überlegen. Denn bei uns hängt das Schicksal des Angeklagten nicht von der Qualität seines Verteidigers und damit von seinem Einkommen ab: Nicht erst der Verteidiger, sondern schon das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Wahrheit ans Licht kommt. Bei uns ist ja nicht einmal der Staatsanwalt ein richtiger Feind des Angeklagten. Er spielt eine sonderbare Rolle – der des Richters näher als der des Rechtsanwalts, dem er in der Hauptverhandlung gegenübertritt. Er soll, wie der Berliner Staatsanwalt Isenbühl um die Wende zum vorigen Jahrhundert ganz ernsthaft gesagt hat, der Vertreter der "objektivsten Behörde der Welt" sein.

So anmaßend es klingt: Das große Wort trifft schon den damaligen Rechtszustand weit besser als ein anderes Bild aus jener Zeit, dass mit dem Aussterben der Verteidigergeneration, die damit noch etwas anfangen kann, verblasst: Danach ist die Staatsanwaltschaft die "Kavallerie der Justiz - schneidig, aber dumm".

II.

Wer sich mit der Wiederaufnahme des schuldlos Verurteilten befasst, kann Beobachtungen machen, die ihn an der Überlegenheit unseres Strafprozesses zweifeln und - um gleich bei der Staatsanwaltschaft zu bleiben - zu ähnlich deutlichen Worten greifen lassen könnten, gäbe es das nur uns Verteidigern gegenüber sanktionsbewehrte Sachlichkeitsgebot nicht.

Wäre der Staatsanwalt die ideale Figur, die der Gesetzgeber schaffen wollte - der Vertreter der objektivsten Behörde der Welt -, so wäre zu erwarten, dass bei jeder größeren Staatsanwaltschaft mindestens ein Dezernent mit der Prüfung befasst wäre, ob der Anfall neuer Erkenntnisse, die nicht nur laufende, sondern auch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffen, Anlass bietet, eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten durchzuführen.

Auf diesen betrieblichen Vorschlag bin ich bei der Arbeit an meinem jüngsten Wiederaufnahmegesuch gekommen. Aus einer Mehrzahl von Gründen eignet sich die Geschichte des Verfahrens, von dem ich Ihnen berichten will, als Exempel für viele andere. Einer dieser Gründe ist die Rolle, die die Staatsanwaltschaft dabei spielt. Aber eines nach dem anderen:

1. Im Mai 2004 hat der Erstrichter, eine Jugendkammer des Landgerichts Hannover, gegen den Verurteilten, Herrn W., einen bis dahin unbestraften Familienvater, wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und acht Monaten erkannt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision im August 2005 durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Seit Ende Januar 2004 befindet sich Herr W. ununterbrochen in Untersuchungs- und Strafhaft. Vollzogen wird die Strafe im geschlossenen Vollzug.

Lockerungen sieht der zuletzt am 19. Januar fortgeschriebene Vollzugsplan für diesen Verurteilten nicht vor. Die Vollzugsplankonferenz meint, dass die "konsequente Tatleugnung eine Aufarbeitung und Einsicht in die Tat"
verhindere und die Abwägung ergebe, "dass trotz der für Herrn W. sprechenden Umstände die gegen ihn zu wertenden Tatsachen schwerer wiegen und eine Flucht- und Missbrauchsgefahr begründen".

Solche Begründungen sind die Regel. Der Umgang mit tatsächlichen oder vermeintlichen Sexualdelinquenten wird von dem Missverständnis beherrscht, es sei Aufgabe des Strafvollzuges, den Verurteilten unter Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes und unter konsequenter Missachtung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie zu einem Geständnis zu bringen, weil nur unter dieser Voraussetzung eine günstige Kriminalprognose möglich sei. Das Dürftige dieses Ansatzes, dessen Vertretern es oft nur um das Verschärfen des Strafübels geht, zeigt sich bei jedem einschlägigen Wiederaufnahmeverfahren. Der bloß vermeintliche Sexualstraftäter erlebt den Strafvollzug stets als mehr oder minder subtile Form dauernder Aussageerpressung.

Herr W. hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stets mit Nachdruck bestritten und als böswillige Verleumdung durch die Nebenklägerin bezeichnet. Auch der zugleich mit ihm abgeurteilte Vater der Nebenklägerin, den sie anderer Vergewaltigungstaten beschuldigt hatte, hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe frei erfunden genannt.

2. Das Urteil des Landgerichts Hannover beruht auf den Angaben der Nebenklägerin. Bestätigt gefunden hat der Erstrichter deren Aussage in

  • ihren früheren Vernehmungen,
  • ihren gleichgerichteten Äußerungen per e-mail und SMS gegenüber Dritten
  • und schließlich ihrem selbstverletzenden Verhalten.

Von der Nebenklägerin als von dem Verurteilten verursacht erklärte Verletzungsspuren auf ihrem Rücken hat die von einem rechtsmedizinischen Sachverständigen beratene Jugendkammer mit ihrer jeweiligen Darstellung bloß für vereinbar gehalten. Besonders beeindruckt hat den Erstrichter neben der in rekonstruierten Zeitangaben gefundenen Aussagekonstanz ihr durch vermeintlich "aus tiefster Seele" kommende Ausbrüche und häufiges Weinen gekennzeichnetes Aussageverhalten.

Alle angeblichen Taten hatte die Nebenklägerin im Januar 2001 zuerst ihrer jungen Englischlehrerin offenbart. Die allererste dieser vermeintlichen Offenbarungen war die Mitteilung der Nebenklägerin, sie sei 1999 auf dem Weg zur Schule von einem unbekannten Mann ergriffen worden. Er habe ihr die Hose geöffnet, mit der Hand an sein Geschlechtsteil gefasst und vermutlich auch einen Finger in ihre Scheide gesteckt. Das habe sich dann innerhalb von drei Tagen noch einmal wiederholt. Dieser Bericht hatte die Lehrerin so beunruhigt, dass sie auf die Empfehlung eines Frauenhauses mit der Nebenklägerin eine Beratungsstelle namens Violetta aufsuchte.

Welchen Einflüssen sie dort ausgesetzt war, hat die Jugendkammer nicht beschäftigt. Jedenfalls erstattete die Nebenklägerin einige Monate danach in Anwesenheit ihrer Lehrerin die Strafanzeige gegen ihren Vater und Herrn W. Auch bei späteren Vernehmungen musste die Lehrerin immer dabei sein.

Zur Frage der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin hat der Erstrichter einen ortsansässigen Arzt für Neurologie und Psychiatrie als Sachverständigen gehört. Auf dessen Gutachten beruht die Überzeugung, die Nebenklägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ausweislich der Urteilsgründe hatte dieser Facharzt im selbstverletzenden Verhalten der Nebenklägerin zwar eines der Symptome für eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ erkannt, aber gemeint, eine derartige Störung beeinflusse die Zeugentüchtigkeit nicht. Auch darin ist der Erstrichter diesem Sachverständigen gefolgt.

Eine als aussagepsychologische Sachverständige vernommene Diplom-
Psychologin hielt die Aussage der Nebenklägerin zwar in vielen Bereichen für dürftig und fand auch gewisse Mängel. Die seien aber vor dem Hintergrund der posttraumatischen Belastungsstörung psychologisch erklärbar - jedenfalls sei die Aussage erlebnisbezogen und glaubhaft. Auch diesem Gutachten hat sich der Erstrichter angeschlossen.
Der Verwerfungsbeschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshof ist ausnahmsweise mit Gründen versehen, die der Verfahrensrüge gelten. Beanstandet worden war - übrigens von dem Kollegen Widmaier -, dass der Tatrichter den als aussagepsychologischen Sachverständigen präsent gestellten Prof. Köhnken aus Kiel regelrecht ausgehungert hatte: In der über viele Tage ausgedehnten Hauptverhandlung kam der sonst allseits geachtete Sachverständige solange nicht zu Wort, bis dem Angeklagten das Geld ausgegangen war.

Dergleichen rächt sich manchmal früher, manchmal später. Für mich war diese Behandlung des Herrn W. durch den Erstrichter und den 3. Strafsenat, der sie gebilligt hatte, einer der Gründe, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Doch zunächst zu den Gründen des 3. Strafsenats:

"Die als intelligente Realschülerin geschilderte Geschädigte war im Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung über 17 Jahre alt. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. D. haben sich keine Anhaltspunkte für eine schizophrene Psychose oder sonstige Bedenken gegen ihre Zeugentüchtigkeit ergeben. Die von dem Mädchen berichteten - vorübergehenden - Selbstverletzungshandlungen sprächen eher für die Folge eines Missbrauchsgeschehens im Sinne einer posttraumatischen Störung und nicht gegen ihre Zeugentüchtigkeit. Es ist schon fraglich, ob bei dieser Sachlage die Jugendkammer überhaupt verpflichtet gewesen wäre, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten auf die Hilfe eines aussagepsychologischen Sachverständigen zurückzugreifen. Die von ihr vorgenommene, ausführliche Beweiswürdigung weist jedenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat dargelegt, dass das von dem Mädchen geschilderte Geschehen zahlreiche Realitätskennzeichen und zudem Besonderheiten aufweist, die eine falsche Aussage ausgeschlossen erscheinen lassen. Ihre Angaben stimmen mit tatzeitnah verfassten E-mail und SMS-Nachrichten überein und werden zum Randgeschehen, aber auch zu erlittenen Verletzungen von anderen Beweismitteln bestätigt.
Bei den genannten Besonderheiten der Beweissituation schließt der Senat auch aus, dass die Sachverständige U. zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt ist, selbst wenn ihre methodische Vorgehensweise nicht immer den vom 1. Strafsenat in BGHSt 45, 164 genannten Maßstäben entsprochen haben sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung der auf Realkennzeichen und einen Erlebnishintergrund untersuchten Aussage an Hand von Alternativhypothesen nicht alle denkbaren, sondern nur die im konkreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen realistischen Erklärungsmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen (BGHSt 45, 164, 168). Den Einwänden gegen den von der Sachverständigen gewählten Aufbau des Gutachtens kommt ohnehin allenfalls geringes Gewicht zu (vgl. BGH NStZ 2001, 45)."

Zu den Besonderheiten der Beweissituation gehörte auch, dass die Nebenklägerin die Vorwürfe gegen ihren Vater schon in der Hauptverhandlung erweitert hatte: Als sie "9 oder 10" gewesen sei, habe sie ihr Vater, ein Lkw-Fahrer, an andere Männer zum Zwecke des durch diese verübten sexuellen Missbrauchs weitergereicht und sie zu anderen Lkw-Fahrern oder in irgendwelche Häuser gebracht. Weitere Einzelheiten wollte sie in der Hauptverhandlung nicht schildern. Nach dem Ende des Sitzungstages machte sie nähere Angaben bei der Staatsanwaltschaft, die deshalb ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Vater der Nebenklägerin einleitete und nach dessen Abschluss eine zweite Anklage gegen ihn erhob. Aufgrund der Vorgeschichte musste ihr Vater jetzt mit der Sicherungsverwahrung rechnen.

3. In der auf die neue Anklage durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Vater Mitte Januar 2008 freigesprochen. Zuvor hatte die Nebenklägerin zum ersten Mal von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Tochter des Angeklagten Gebrauch gemacht. Die überraschende Wende in ihrem Aussageverhalten hat leicht erkennbare Gründe:
Nachdem die Hauptverhandlung gegen den Vater der Nebenklägerin am 10. Januar 2008 begonnen hatte, gab die Staatsanwaltschaft die Niederschrift einer Verne200hmung zu den Akten, die am 15. September 2004 zu einem dritten gegen ihren Vater und zwei weitere Verdächtige eingeleiteten Ermittlungsverfahren, also mehr als drei Jahre zuvor, durchgeführt worden war.

Ihren Angaben im September 2004 zufolge will die Nebenklägerin bis in jenes Jahr, also noch zur Zeit der am 12. Juni 2003 begonnenen Hauptverhandlung gegen den Verurteilten und ihren Vater, eines der vielen Opfer eines - von ihr so genannten - von dem "Guido Meyersdorf" und dem "Helmut Gräwe" geleiteten "Mädchenringes" in Hannover gewesen sein.
"Meyersdorf", "Gräwe" und andere Erwachsene hätten in zwei Häusern in der Geibelstraße, der Straße Am Graswege und anderenorts in Hannover auch ständig andere "kleine Mädchen von 8 oder 9 Jahren" vergewaltigt oder durch den Einsatz von Drogen mit dem Ziel des Geschlechtsverkehrs gefügig gemacht. Auch sie selbst habe zu diesen Kindern gehört:

"Mit mir wurden auch die Sachen gemacht, die mit den anderen Kindern gemacht wurden. Ich wurde auch zum Geschlechtsverkehr gezwungen und dabei gefilmt. Der Guido war immer dabei. Er war der brutalste von allen. Der Guido ist größer als Sie (größer als 1,78 m). Wenn ich nach der Frisur des Guido gefragt werde, kann ich sagen, dass sie unterschiedlich war. Ich kannte ihn schließlich ein paar Jahre. Als es begann, war ich 8 oder 9 Jahre alt."

"Um 2000 herum" will die Nebenklägerin sogar eine Geburt und ein anschließend mit besonderer Rohheit begangenes Tötungsdelikt beobachtet haben:

"Das Baby wurde nach der Geburt öfter an die Wand geworfen, das Ganze wurde gefilmt und das Baby hat dies nicht überlebt."

Bei gravierenden Verletzungen sei sonst zur Versorgung der Opfer jeweils ein Mann erschienen, "der war sicherlich Arzt".

Über eigene Verletzungen wollte die Nebenklägerin zunächst nichts sagen, äußerte im weiteren Verlauf dieser Vernehmung jedoch, sie hätte als Folge der erlittenen Prügel "noch heute eine riesige Narbe auf dem Bauch".
Auch bei dieser Vernehmung bot die Nebenklägerin einem Vermerk des Dezernenten der Staatsanwaltschaft zufolge das gleiche Bild wie in der Hauptverhandlung des Erstrichters. Bei der Vernehmung zugegen war wiederum die - inzwischen frühere - Englischlehrerin der Nebenklägerin.
Nachdem die Kriminalpolizei noch im Oktober 2004 die von der Nebenklägerin bezeichneten Straßenzüge Am Graswege und Geibelstraße "durch Beamte des hiesigen MEK VII (unter Legende) fototechnisch aufgenommen", die Aufnahmen auf VHS- und MiniDV-Kassetten übertragen und diese dem Dezernenten persönlich übergeben hatte, unterblieb jede weitere Förderung der Sache.

Obwohl die Kriminalpolizei auch schon im Oktober 2004 erkannt hatte, dass "Guido Meyersdorf" und "Helmut Gräwe" auch jeweils in anderen Schreibweisen weder durch Abfragen bei Einwohnermeldeämtern der Stadt und der Region Hannover, noch durch Internetrecherche, das Heranziehen von Telefonbüchern noch durch die Nutzung polizeilicher Fahndungsbestände und Auskunftssysteme als tatsächlich existierende Personen zu ermitteln waren, sah der Dezernent der Staatsanwaltschaft ohne aktenkundig gewordene Begründung von der Verfügung ab, auch nur die Vernehmungsniederschrift vom 15. September 2004 zu den Akten des damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gegen den Verurteilten zu nehmen oder nachzusenden.

Erst am 9. Januar 2008 zeichnete dieser Staatsanwalt einen Vermerk mit dem folgenden Wortlaut ab:

"3754 Js 200001/04
1. Vermerk:
Das vorliegende Ermittlungsverfahren konnte bisher nicht abgeschlossen werden, weil zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Angaben der Jennifer unbedingt erforderlich sind.
Jennifer stand bisher für eine Aussage nicht zur Verfügung. RA'in G. ist mehrfach gefragt worden, ob ihre Mandantin aussagebereit ist. RA'in G. teilte mit, dass ihre Mandantin psychisch dazu nicht in der Lage sei. Teilweise war wohl auch der Aufenthaltsort der Geschädigten nicht bekannt. RA'in G. konnte mir bei dem letzten Gespräch Ende 2007 nicht sagen, ob Jennifer bereit sei, weitere Angaben zu machen."
"Psychisch nicht in der Lage" war "Jennifer" in dieser Zeit nur zu Angaben bei der Staatsanwaltschaft. Einem mit "Birgitt von BRAVO" geführten, in der genannten Jugendzeitschrift1 abgedruckten Gespräch war die inzwischen neunzehn Jahre alte Nebenklägerin durchaus gewachsen und trotz der angeblichen Sorge um ihre Sicherheit sogar bereit, für verschiedene Fotos zu posieren. In Verbindung mit dem Text gestatten diese Bilder ihre mühelose Identifizierung und entlarven den im Beitrag verwendeten Falschnamen "Maja" als Scheintarnung.

In der Hauptverhandlung gegen den Vater der Nebenklägerin im Januar 2008 gab die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die folgende Erklärung zu Protokoll:

"Da der Inhalt der Vernehmung der Zeugin Jennifer W.(der Nebenklägerin) vom 15.09.2004 auch das vorliegende Verfahren berührt, gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, das neue Verfahren nunmehr offenzulegen." Ob das "neue" Verfahren inzwischen in irgendeiner Weise, etwa durch Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, gefördert worden ist, kann ich Ihnen noch nicht sagen. Irgendwelche auch nur mittelbar für das Schicksal des Verurteilten bedeutsame Folgerungen hat die Staatsanwaltschaft aus ihren im Herbst des Jahres 2004 gewonnenen Erkenntnissen jedenfalls von sich aus nicht gezogen.

Auf zwei an den Abteilungsleiter und das niedersächsische Justizministerium gerichtete Briefe der Ehefrau des Verurteilten, in denen sie auf die in der jüngsten Hauptverhandlung gegen den Vater der Nebenklägerin von der Staatsanwaltschaft offenbarten Tatsachen hingewiesen hatte, teilte die Sitzungsvertreterin der Hauptverhandlung des Erstrichters, Staatsanwältin K., der Ehefrau mit, es lägen "keine Anhaltspunkte dafür vor, von der weiteren Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe abzusehen oder etwa ein Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben". Erst auf ein als Strafanzeige gedeutetes, verzweifeltes Schreiben der Ehefrau des Verurteilten vom 29. Juli 2008 nahm die Staatsanwaltschaft angesichts der drohenden Verfolgungsverjährung Ermittlungen gegen die Nebenklägerin wegen des Verdachts der zum Nachteil des Verurteilten begangenen falschen uneidlichen Aussage auf. In jenem Verfahren beharrt die Verteidigerin dem bisherigen Akteninhalt zuwider unter Berufung auch auf die ehemalige Lehrerin der Beschuldigten darauf, der Dezernent der Staatsanwaltschaft habe ihrer Mandantin am 15. September 2004 die Geheimhaltung ihrer an diesem Tag gemachten Angaben zugesichert.
Abhängig vom Ausgang der Ermittlungen gegen die Nebenklägerin ist dem Verurteilten im November 2008 durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hannover an dessen Ehefrau die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens von Amts wegen in Aussicht gestellt worden.

Der inzwischen von mir verteidigte Herr W. musste sich solche um Jahre verspäteteten Anstrengungen verbitten. Eine Straftat gibt nach § 364 StPO ja nur dann einen Wiederaufnahmegrund her, wenn sie rechtskräftig feststeht. Als neue Tatsache beigebracht bestand die Gefahr des Verbrauchs durch ungeeignetes Vorbringen. Schon die entmutigende Beobachtung, dass man in Hannover auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO nicht gekommen war, ließ befürchten, dass man weder dort noch bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft den wirklichen Tücken des Rechts der Wiederaufnahme gewachsen sein würde.

2004. Es wird Sie nicht überraschen, dass der von mir auf der Grundlage der Mitteilungen des Urteils, der bisherigen Gutachten und nicht zuletzt der auch vom 3. Strafsenat als bedeutsam betrachteten, von der Nebenklägerin geschaffenen vermeintlichen Beweise in Form von E-mail- und SMSNachrichten und Selbstverletzungen mit der Erstattung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens beauftragte Sachverständige Prof. Kröber der Nebenklägerin eine Pubertätskrise bescheinigen musste, die mit den Symptomen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung einhergeht und deren Zeugentüchtigkeit, gelinde gesagt, in Frage stellt. Das diagnostische Vorgehen des Facharztes für Psychiatrie, den die Jugendkammer für sachverständig gehalten hat, nennt der Sachverständige insuffizient, dessen Ansicht, eine Borderline-Störung berühre die Aussagetüchtigkeit nicht, erkennt er als längst widerlegt und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechend.

All das hätte auch die Jugendkammer sehen müssen. In deren Versagen treten auch revisible Rechtsfehler zutage. Nach meinen Beobachtungen angesichts gleichartiger, leicht vermeidbarer Irrtümer des Erstrichters - hierher gehören auch meine beiden von Sabine Rückert entdeckten und in ihrem Buch "Unrecht im Namen des Volkes" behandelten Fälle - handelt es sich hier inzwischen um die vierte, zuvor mit der Revision dem 3. Strafsenat unterbreitete Sache, bei der das Urteil des Erstrichters dem Revisionsgericht auch unter Beachtung seines eingeschränkten Prüfprogramms offensichtlichen Anlass zum Eingreifen bot.

Auch in den anderen Sachen hatten inkompetente Sachverständige schwerwiegende Aussagemängel der jeweiligen Nebenklägerin stets mit der Behauptung erklärt, sie leide an einer "posttraumatischen Belastungsstörung" - einer Erscheinung, die Dörner2 zu seiner Empfehlung 2 in Trauma und Berufskrankheit 2004, 327 f. (327) an entsprechend geneigte Fachkollegen veranlasst hat:

"Die 'posttraumatische Belastungsstörung' ... ist ein interessengesteuertes Modekonstrukt, an dem Sie Ihre Patienten nach Möglichkeit vorbeisteuern sollten."

Wir haben uns inzwischen daran gewöhnt, dass sogar professionelle Helfer nach oder schon während ihres Einsatzes nach Unfällen oder, wie unlängst wieder, so genannten Amokläufen mit vielen Todesopfern und Schwerstverletzten auf psychotherapeutische Hilfe angewiesen sein sollen. Dieselbe Welle hat die "posttraumatische Belastungsstörung" in die Gerichtssäle gespült.

5. Der neuerdings auch vom Bundesgerichtshof postulierte faktische Vorrang des Opferschutzes vor der Wahrheitsfindung3 führt anscheinend zu unangebrachter Nachsicht gegenüber überforderten Tatrichtern, die nicht erkennen, wenn sie von Scheinopfern und deren überempathischen Umfeld für die vermeintlich gute Sache instrumentalisiert werden. Ohne jedes Zutun des Revisionsverteidigers hätten die kritischen Worte Kröbers in seinem Gutachten zum Fall W. früher in einem Aufhebungsbeschluss nach § 349 Abs. 4 StPO gestanden: "Die Strafkammer des Landgerichts Hannover war von der Aussage und der Weise, wie Jennifer W. ihre Aussage vortrug, offenbar so beeindruckt, dass der Urteilstext recht ungewöhnlich geraten ist und seinerseits erheblich emotionalisiert wirkt; er fügt, sozusagen als 'O-Ton', in Klammern
immer wieder Äußerungen von Jennifer W. ein, die dann jeweils in Weinen endeten. Man hat den Eindruck, dass insbesondere das häufige Weinen der Nebenklägerin von der Kammer (irrig) als weiteres Realkennzeichen gewertet wurde, das die Wahrhaftigkeit der Aussage untermauert."

3 vgl. BGHSt 51, 298, Großer Senat; BGH StraFo 2006, 497 - 3. Strafsenat; BGHR
StPO § 241 Abs. 2, Zurückweisung 12 = BGHR StPO § 244 Abs. 2, Zeugenvernehmung
17 - 1. Strafsenat

Das Attraktive des Aufmerksamkeit und Zuwendung verheißenden Opferstatus, den Gesetzgeber und Rechtsprechung mit einer die Schutzrechte des Beschuldigten aushöhlenden Bedeutung aufgeladen haben, trägt sein Teil dazu bei, dass derart Gestörte inzwischen im Gerichtssaal die Bühne für ihre Inszenierungen gefunden haben und dort auf Richter, Staatsanwälte und leider auch Verteidiger treffen, die dem von ihnen aufgeführten Theater oft nicht gewachsen sind. Die Zeiten, zu denen Tatrichter einen "antherapierten" Missbrauchsvorwurf nach der Fehldiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit der Billigung des Bundesgerichtshofs für wahrscheinlich hielten4, sind offenbar vorbei.

6. Doch zurück zur Staatsanwaltschaft. In seiner in der Festschrift für Kleinknecht abgedruckten vergleichenden Betrachtung der Rollen von Staatsanwalt und Verteidiger schreibt Dreher: "Der StA hat von Anfang an und bis zuletzt, insoweit ähnlich dem entscheidenden Gericht, ein gewissenhafter und leidenschaftsloser Prüfer der ihm anvertrauten Sachen zu sein."

Mit anderen Worten: Die Gewissenhaftigkeit und das Leidenschaftslose unterscheiden den Staatsanwalt vom Verteidiger. Ob gerade Dreher dergleichen sagen durfte und in welcher Phase seiner Biographie er zu dieser Erkenntnis gelangt sein will, kann mich heute nicht beschäftigen. Heute geht es nur um eine Frage: Hätte Dreher der Staatsanwaltschaft Hannover bescheinigt, dass sie diesen Anforderungen gerecht geworden ist?

Bis zuletzt und damit auch nach dem Urteil und noch während seiner Vollstreckung soll der Staatsanwalt der gewissenhafte Prüfer sein. Hier hat die Staatsanwaltschaft Hannover gleich zwei Gelegenheiten verpasst, sich als "objektivste Behörde der Welt" zu bewähren:
a) In seinem auf die Revision des Oetker-Entführers Zlof ergangenen Urteil hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu der Vorschrift des § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage alle Vorgänge vorzulegen hat, die für den Schuld- oder den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können. Auf die Verfassungsbeschwerde Zlofs hat das Bundesverfassungsgericht die Vorlegungspflicht noch weiter konkretisiert - vorlegen muss die Staatsanwaltschaft alles, was in dem bezeichneten Rahmen von irgendeiner Bedeutung sein kann. Die Vorlegungspflicht endet auch nicht etwa mit der Anklageerhebung. Sie begleitet das Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils.

4 BGH, Urt. v. 16.5.2002 - 1 StR 40/02 5 in Kleinknecht-FS, 91 ff. (103) - Hervorhebung hier.

Die beiden im 30. und im 63. Band der jeweiligen amtlichen Sammlung abgedruckten Entscheidungen gehören zum Kernbestand des paraten Wissens eines jeden Staatsanwalts. Von einem, zumal im Sonderdezernat Jugendschutzsachen eingesetzten, Staatsanwalt darf man erwarten, dass er den pseudologischen Charakter einer Zeugenaussage jedenfalls dann erkennt, wenn die von ihm angeordneten Ermittlungen ergeben haben, dass es sich bei den von der Nebenklägerin beherzt mit vollem Namen bezeichneten Haupttätern - Meyersdorf und Gräwe - um nicht existierende Personen handelt.

Zu entscheiden, ob das Revisionsgericht mit dem Vernehmungsprotokoll etwas hätte anfangen können, war nicht die Sorge der Instanzstaatsanwaltschaft. Hier war zur Behandlung des präsent gestellten aussagepsychologischen Sachverständigen eine Verfahrensrüge erhoben worden, deren Gegenstand dem Bundesgerichtshof die mit dem Rügethema zusammenhängenden Teile der Akten für den Freibeweis öffnete.

Hätte der 3. Strafsenat das Vernehmungsprotokoll gesehen, so hätten der damalige Vorsitzende und der Berichterstatter gewiss nicht den aus dem Gutachten jenes Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in die Urteilsgründe übernommenen, haarsträubenden Unfug überlesen, die Borderline-Störung einer Zeugin berühre deren Aussagetüchtigkeit nicht - eine Einschätzung übrigens, die schon der 1. Strafsenat in einem Urteil vom 6.2.20026 nicht geteilt hatte. Dem 3. Strafsenat wäre jedenfalls sein Beitrag zur Rechtskraft eines Fehlurteils erspart geblieben.

b) Nachdem das Urteil gegen Herrn W. rechtskräftig geworden war, hätte die Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren zu dessen Gunsten in Gang setzen müssen. Traute sie der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft
Lüneburg diese zugegeben etwas anspruchsvollere handwerkliche Leistung nicht zu, so hatte sie mindestens den damaligen Verteidiger auf die Vernehmungsniederschrift vom 15. September 2004 aufmerksam zu machen.

Das geschah indessen nicht einmal, als sie sich - im zweiten Verfahren gegen den Vater der Nebenklägerin - unter ausdrücklicher Berufung auf den Grundsatz des fairen Verfahrens dazu durchgerungen hatte, das - vermeintlich -"neue Verfahren nunmehr offenzulegen", und sich die bis dahin stets auskunftsfreudige Nebenklägerin in die Zeugnisverweigerung geflüchtet hatte. Stellen sie sich nur für einen Moment die Fassungslosigkeit der Frau W. vor, als ihr klar wurde, dass die Staatsanwaltschaft Hannover danach zur Tagesordnung überging. Wenn es Rechtsgründe waren, die die Staatsanwaltschaft Hannover am Ingangsetzen eines Wiederaufnahmeverfahrens hinderten, so waren es die falschen:

Wegen der früheren Verbindung des Verfahrens gegen Herrn W. mit dem gegen ihren Vater geführten steht der Nebenklägerin auch im einstweilen nur 6 NStZ 2002, 431 = StV 2002, 350 Herrn W. betreffenden Wiederaufnahmeverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Übt sie, wie im zweiten Verfahren gegen ihren Vater geschehen, dies Recht aus, so dürfen grundsätzlich nur solche früheren Angaben verwertet werden, die sie nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vor einem Richter gemacht hat. Die Angaben in der Vernehmung am 15.9.2004 gehören nicht dazu.

So ist es aber nur grundsätzlich. Auch hier hätte ein Blick in die amtliche Sammlung des Bundesgerichtshofs geholfen. Inzwischen soll das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen die Rechtskraft des Verfahrens gegen den Beteiligten, der zeitweilig die Verfahrensrolle des Angeklagten geteilt hat, nicht mehr überdauern.7 Das gilt allerdings nur so lange, bis auch der Vater der Nebenklägerin sich auf dieselben nova beruft und die Wiederaufnahme erreicht. Auch dann könnte die Nebenklägerin die Verwertung der Vernehmungsniederschrift nicht verhindern, weil sie sich damit pflichtwidrig zur Herrin des Verfahrens machen würde, "um gebotene Wahrheitsermittlungen durch dieses Verhalten zu vereiteln
(BGHSt 25, 176; BGHSt 27, 139). In Fällen solcher unlauterer Manipulationen des Verfahrens gebührt dem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Schutze der Allgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang".

Vielleicht verstehen Sie, warum ich es angesichts eines Verfahrens wie des gegen Herrn W. für einen Euphemismus halte, nur von einem "Justizirrtum" zu sprechen. Die Richter der Jugendkammer werden Herrn W. für schuldig gehalten haben. Aber sie haben sich eine unprofessionelle Sicht auf die Nebenklägerin und deren Angaben gestattet, deren Folge das vermeidbare, bis heute besserer Erkenntnisse zuwider vollstreckte Fehlurteil war.

III.

Das Schicksal des Herrn W. ist kein bedauerlicher Einzelfall. Wir haben es mit der dunklen Seite des Opferschutzes zu tun - gekennzeichnet nicht nur durch die Beteiligung so genannter Opferanwälte, in deren Wirken uns eine zu Zeiten von Karl Peters noch unbekannte Fehlerquelle im Strafprozess begegnet.

Soweit, wie in dem vorgestellten Fall, das vermeintliche Opfer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt ist, wird das Akteneinsichtsrecht des "Opferanwalts" zur Sicherung der Aussagekontinuität genutzt, aus der das erkennende Gericht später ein Glaubwürdigkeitsmerkmal ableitet.
"Opferanwälte", nach meiner Beobachtung nahezu ausnahmslos Kolleginnen, verdanken ihre Mandate in aller Regel einer Beratungsstelle und sind im Interesse der Existenzsicherung auf deren Wohlwollen angewiesen. Von der Opferhilfeorganisation "Weißer Ring" unterscheiden sich solche Beratungsstellen durch das Bekenntnis zum Glauben an den durch das Dunkelfeld verhüllten, massenhaft verübten Missbrauch und die Strategie, zu dessen vermeintlicher Aufdeckung durch eine Allianz von Beratungsstelle, Opferanwältin, Therapeutin und gelegentlich auch den Jugendschutzdezernentinnen der Staatsanwaltschaft beizutragen.

Wer sich einen Eindruck von dieser Ideenwelt verschaffen will, dem sei das Periodikum "STREIT - Feministische Rechtszeitschrift" zur Lektüre empfohlen - eine im juristischen Fachbuchhandel nicht ohne weiteres verfügbaren Publikation. In dem wegen des Osnabrücker Fehlurteils gegen Bernhard M. angestrengten Wiederaufnahmeverfahren hatte die Dezernentin der Staatsanwaltschaft  Oldenburg sich auch auf eine Veröffentlichung in dieser Publikation bezogen und fahrlässigerweise vergessen, ihr Exemplar aus der Tasche eines der Aktenbände zu entfernen. In ihrer Zuschrift an das Wiederaufnahmegericht hatte sie als
möglicherweise für die Begründung eines Nichtszulassungsbeschlusses hilfreich auf den Beitrag einer Ursula G.T. Müller über das "Sexuelle in der sexuellen Gewalt" über "Männlichkeit und Gewalt - eine psychoanalytisch und historisch soziologische Reise in die Abgründe der Männlichkeit" hingewiesen. Diese Autorin ist der redaktionellen Mitteilung zufolge "Soziologin, hat praktische Frauenarbeit geleistet und verschiedene Texte zur neuen Frauenbewegung und zur Männlichkeit veröffentlicht".

In Schleswig-Holstein etwa gibt es auf die Initiative der früheren Justizministerin,
einer Kölner Opferanwältin, die Praxis, dass der Vorsitzende der "Opferzeugin", wie es neuerdings heißt, einige Tage vor der Hauptverhandlung den Verhandlungssaal zeigt und ihr den Ablauf der Hauptverhandlung erklärt. Solche Bemühungen sind vielleicht gut gemeint, aber sie erschweren dem Vorsitzenden die professionelle Distanz auch gegenüber dem vermeintlichen Tatopfer, das damit einen weit einflussreicheren Beistand gewinnt als es die Opferanwältin je sein könnte.

Es ist auch in Vergessenheit geraten, was Mauz und Friedrichsen über das
verhängnisvolle Wirken von Organisationen vom Schlage Wildwasser, Zartbitter,
Allerleirauh, Wagemut usf. geschrieben haben - teilweise durch Gelder aus § 153 a - Töpfen am Leben erhaltene Vereine, deren in aller Regel bestenfalls durch ihren guten Willen qualifizierte, obsessiv auf das Sexuelle fixierte Mitarbeiterinnen ihren gestörten Schützlingen die Rolle des Missbrauchsopfers als identitätsstiftende Lösung ihrer Probleme nahebringen.

Schließlich scheint es mit der Professionalität der heutzutage an derart
gefahrengeneigten Verfahren beteiligten Juristen nicht mehr allzu weit her zu sein. Spezifische Fortbildungsangebote werden nicht mehr wahrgenommen - übrigens auch kaum noch von Verteidigern, denen inzwischen das ereignisarme, keinerlei prozessuale Schlagfertigkeit fordernde Wirtschaftsstrafverfahren als die
Königsdisziplin unserer Zunft gilt.

Die Attraktivität solcher Mandate hat vielleicht nicht einmal in erster Linie mit deren Einträglichkeit zu tun: Man fühlt sich wohler angesichts von Vorwürfen, deren Überprüfung vielfach im Selbstleseverfahren möglich ist und bei denen es kaum einmal auf Fragen der Zeugentüchtigkeit oder der Aussagepsychologie ankommt.
Wer etwa in großem Stil andere betrügt, Amtsträger besticht oder Steuern hinterzieht, für den realisiert sich das Lebensrisiko, das er mit der bewussten Entscheidung für solche Straftaten eingegangen ist. Trägt der Verteidiger nicht durch eigene Kunstfehler dazu bei, dass der Mandant überhaupt oder zu hart bestraft wird, so wird ihn dessen Verurteilung kaum um den Schlaf bringen. Bei existenzvernichtenden Strafen, die allein aufgrund der Aussage der einzigen Belastungszeugin verhängt werden, sieht das anders aus. Solche Mandate sind nicht jedermanns Sache, und zwar auch dann nicht, wenn der Mandant einmal sogar das angemessene Honorar zahlen kann.

An Wiederaufnahmeverfahren wie dem des Herrn W. zeigt sich eine offenbar
zunehmende Scheu vor dem Menschen, eine Art Ekel, der manchen Juristen davon abhält, näher hinzusehen.9 Was würde man von einem Rechtsmediziner halten, der bei der Untersuchung einer Wasserleiche lieber an deren Oberfläche bleibt?
Genauso sind die Jugendkammer des Landgerichts Hannover und die dortige
Staatsanwaltschaft verfahren.

IV.

Es gibt auch Fehlurteile - in meiner inzwischen mehr als dreißigjährigen
Verteidigerpraxis waren es zwei -, die aus der Sicht des Erstrichters nicht zu
vermeiden waren. Die anderen fordern einen Verteidiger, der sich auch als
Opferanwalt begreift.
Wenn die Welt eines unschuldig Verurteilten wieder in Ordnung gebracht werden soll, ist es nicht mit einem Wiederaufnahmegesuch getan, das die Anforderungen an die Zulässigkeit nur eben erfüllt. Wer jahrelang unschuldig gesessen hat, hat ein Recht darauf, dass die Umstände, die dazu geführt haben, benannt, untersucht und, soweit möglich, auch mit gerichtlicher Hilfe anderweitig verarbeitet werden.
Dass die damaligen Mitglieder der Jugendkammer des Landgerichts Hannover und die mit dem Verfahren befassten Staatsanwälte in der ersten Reihe der Irrtumsopfer nichts verloren haben, wird jeder einsehen. Die professionelle Ehre solcher Richter und Staatsanwälte bleibt dauerhaft beschädigt. Es wird nichts helfen, auf die vermeintliche Raffinesse der Nebenklägerin zu verweisen, wie es der Niedersächsische Richterbund nach der Aufhebung des Fehlurteils des Landgerichts Osnabrück durch das Landgericht Oldenburg getan hat.

Vorausgegangen war allerdings ein massiver Angriff auf die für das Fehlurteil des
Landgerichts Osnabrück gegen Bernhard M. verantwortlichen Berufsrichter.
Bernhard M. war wegen angeblich mehrfacher Vergewaltigung seiner Nichte zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, die er unter elenden
Bedingungen vollständig "verbüßt" hatte. Auch in seinem Fall war der - durch eine
Borderline-Persönlichkeitsstörung belasteten - Nebenklägerin mit sachverständiger Hilfe jeder noch so abenteuerliche Unsinn als von ihr erlebt abgenommen worden.

Eine als Berichtigung ihrer Angaben missdeutete Aussageänderung war dem
Revisionsgericht - übrigens demselben Berichterstatter, der später mit der Sache W. befasst war - so präsentiert worden:
"Es ist nicht so, dass die Zeugin aufgrund eines erdrückenden, gegenteiligen
Beweisergebnisses veranlasst wurde, ihre Aussage zu verändern. Sie ist am
27.04.1995 von sich aus zur Kriminalpolizei gegangen und hat die Fehler offenbart. Der äußere Anlass für dieses Ereignis war, wie sie selber eingeräumt hat, dass sie auf ihre Wahrheitspflicht mehrfach hingewiesen worden ist. Es ist also nicht so, dass die Zeugin aufgrund der durch die Polizei getätigten Ermittlungen zur Korrektur der Angaben 'gezwungen' worden wäre."

So war es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Erstrichters gerade nicht.
Weder war die Nebenklägerin von sich aus zur Kriminalpolizei gegangen noch hatte sie ihre Aussage auf den bloßen, wiederholten Hinweis auf die Wahrheitspflicht geändert. Nötig geworden war die Kurskorrektur, weil die Polizei ihr die Aussagen zweier unverdächtiger Zeugen vorgehalten hatte - Onkel und Tante, die aufgrund ihrer Anwesenheit die behauptete Tat hätten mitbekommen müssen.

Hätte das, was diese beiden auch in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bekundet hatten, im Urteil gestanden, so wäre jedem Leser klar geworden, dass die Nebenklägerin ihre frühere Falschaussage entweder infolge eines höchst unwahrscheinlichen Zufalls oder deshalb "berichtigt" haben musste, weil sie von ihrer mit der Polizei kooperierenden Psychotherapeutin darüber ins Bild gesetzt worden war, was Onkel und Tante der Polizei berichtet hatten. Das Nebeneinander von angeblich anlassloser Aussageberichtigung und der Darstellung des möglichen Anlasses in den Urteilsausführungen hätte zum Eingreifen des Revisionsgerichts geführt.

Verdeckt wurde aber nicht nur ein schwerwiegender, auf die allgemeine Sachrüge
der Revision ohne weitere Ausführungen des Verteidigers beachtlicher Erörterungsmangel. Zugleich wurde dem Angeklagten die Chance genommen, den Mangel mit der Aufklärungsrüge anzugreifen. Denn die Beweismittel, auf die er sich hätte berufen können - Onkel, Tante und die Kriminalbeamtin -, hatte der Tatrichter ja alle genutzt.

Nun ist es zwar nicht die Aufgabe schriftlicher Urteile, den Hauptverhandlungsinhalt nach Art eines Protokolls wiederzugeben. Mit Beweismitteln, die den Schuldspruch in Frage stellen, muss sich das Gericht aber auseinandersetzen, wenn die Prüfung durch das Revisionsgericht nicht jeden vernünftigen Sinn verlieren soll.
Die Sachverhaltsfälschung wiegt besonders schwer, weil sich nicht einmal von selbst versteht, dass die verschwiegenen Bekundungen der Entlastungszeugen und der Kriminalbeamtin, die der Nebenklägerin deren Aussagen vorgehalten hatte, in der Wiederaufnahme als neue Tatsachen vorgestellt werden konnten. Wäre es nach der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegangen, hätte Herr M. sein Wiederaufnahmegesuch nicht auch auf diese Umstände stützen dürfen.

In der Hauptverhandlung des Wiederaufnahmegerichts habe ich im Schlussvortrag dargelegt, dass sich Richter, die ihr Mitteilungsmonopol dazu missbrauchen, das Revisionsgericht über den wesentlichen Inhalt ihrer Hauptverhandlung zu belügen und auf diesem Wege die Urteilsausführungen von unauflösbaren, die Sachrüge begründenden Widersprüchen freihalten, in schwerwiegender Weise vom Recht entfernen und sich deshalb der Rechtsbeugung schuldig machen.
Die Rechtsbeugung war verjährt, nicht aber die tateinheitlich verübte erfolgsqualifizierte Freiheitsberaubung, weil der später Freigesprochene nach Vollverbüßung noch seine Freiheit einschränkende Führungsaufsicht erlitten hatte.
Meine Erwartung, dass jedenfalls der Anfangsverdacht dieser Tat erkannt und versucht würde, der Sache auf den Grund zu gehen, hat sich nicht erfüllt: Kein noch so entlegenes Argument war zu abwegig, um dem Verletzten vorzuführen, wie fürsorglich die Justiz mit einem Beschuldigten verfährt, der einer der ihren ist. Im Klageerzwingungsverfahren meinte das Oberlandesgericht schließlich, aus der zitierten Urteilspassage ergebe sich doch die vermisste Mitteilung. Mit Bedacht habe ich deshalb den Vorwurf in einer Podiumsdiskussion in Oldenburg wiederholt. Die Betroffenen haben sich gehütet, einen Strafantrag zu stellen.

Was bleibt, ist eine Schande für die Justiz und eine Enttäuschung für jeden, der glaubt, dass das Strafrecht für alle gilt und Rechtsbeugung nicht nur dann verfolgt wird, wenn der Tatort in der ehemaligen DDR liegt.